Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Helfen Sie mit, die Verkehrssicherheit zu erhöhen!
Während des Strassenunterhalts wird immer wieder festgestellt, dass diverse Hecken bzw. Sträucher oder Bäume zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Diese Bäume, Sträucher und Anpflanzungen gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Um Verkehrsgefährdungen zu verhindern, schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
Das Merkblatt Lichtraumprofil kann entweder auf der Gemeindehomepage heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes haben.
Die Strassenanstösser werden deshalb ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 30. November 2026 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag für die Verkehrssicherheit!
Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei gefährlichen, unübersichtlichen Strassenstellen Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen sind, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.
Bei nicht vorschriftsgemäss zurückgeschnittene Bepflanzungen können die zuständigen Gemeindeorgane aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen die notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht erledigten Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausführen zu lassen.
Die Gemeinde dankt der Bevölkerung für die Mithilfe.
Fachbereich Gemeindebetriebe